Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber (Besteller) die folgenden Bedingungen an:

1.

Der genaue Abholtermin bzw. Leistungsbeginn wird wenigstens 2 Tage vorher mit Ihnen abgestimmt.
2. Bei vergeblichen Anfahrten zu den vereinbarten Terminen können die Kosten nach den Sätzen des Spediteurgewerbes berechnet werden, unbeschadet des Rechts des Bestellers, die tatsächliche Höhe der Kosten nachweisen zu lassen.
3. Bei Rücktritt des Bestellers vom Vertrag werden 25% des Auftragswertes zur Zahlung fällig (b.Treppenrenovierung 40%); dies gilt auch bei Rücktritt von einzelnen Vertragsbestandteilen.
4. Ermöglicht der Besteller binnen 4 Wochen nach dem festgelegten Termin den Leistungsbeginn nicht, kann der Auftragnehmer nach Setzen einer angemessenen Nachfrist die Vertragserfüllung ablehnen und Schadenersatz verlangen (s. auch Pkt.3).
5. Werden zum vereinbarten Termin die vertraglichen Leistungen nicht begonnen, so kann der Besteller nach Ablauf einer Woche schriftlich eine Nachfrist von einer Woche setzen. Der Besteller hat das Recht, nach ergebnislosem Ablauf der Nachfrist durch schriftliche Erklärung sanktionsfrei vom Vertrag zurückzutreten; ausgeschlossen sind Verzögerungen durch höhere Gewalt oder Streiks.
6.1 Nach unserem Verfahren werden Türen mit TB- Kunststoff ummantelt und die Türzargen mit TS- Kunststoff beschichtet bzw. verkleidet. Der Besteller ist damit einverstanden, daß die Türen zur Anwendung des Verfahrens vorbehandelt werden (z.B. Einfräsen im Türfalz, Ausbau alter Glassätze, Schleifen von Türrahmen, Freischneiden von Tapeten und Silikonfugen). s. auch Pkt.7.2 und 8.4
6.2 Haustüren und Tore werden außen mit einem Spezial- 4- Schicht Kunststoffsystem in frei wählbaren Dekoren und Strukturen beschichtet; die Beschichtung der Innenseiten erfolgt mit TB- bzw. TS- Furnier (s. Pkt. 6.1); Vorbehandlung analog Pkt. 6.1.
6.3 Die Renovierung von Stein-, Beton- oder Holztreppen beruht auf der Montage eines teilverdeckten LM- Winkels und anschließender Laminat- Verkleidung. Treppenwangen werden je nach vorhandenem Bestand mit TS- Furnier oder Laminat verkleidet; Vorbehandlung analog Pkt. 6.1. Das Knarren bei Holztreppen wird im Zuge der Renovierung weitestgehend beseitigt, eine Garantie hierfür wird jedoch nicht übernommen.
7.1 Wandanschlußarbeiten (z.B. Ausfugen; Tapetenausbesserung) sind n i c h t Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs; diese Leistungen sind gesondert zu vereinbaren.
7.2 Vor Beginn der Türrenovierung muß der Auftraggeber der Fa. TSR verbindliche Angaben über die endgültigen Fußbodenhöhen machen; ein nachträgliches Kürzen der Türblätter ist aufwendig und nur gegen Berechnung möglich.
7.3 Nicht kalkulierbare Leistungen, die sich im Zuge der Renovierung erforderlich machen können bis zu 5% der Kosten des Einzelobjektes ohne vorherige Zustimmung des Bestellers, aber auf seine Kosten ausgeführt werden.
7.4 Zusätzliche Leistungen werden in Absprache mit dem Besteller nach Aufwand und Zeit zu den jeweiligen Kalkulations- bzw. Std- Sätzen berechnet.
8. Ihr TSR- Fachbetrieb garantiert eine fachgerechte und saubere Ausführung aller Arbeiten.
8.1 Der Fachbetrieb verpflichtet sich Mängel am Vertragsgegenstand innerhalb angemessener Frist nachzubessern; der Besteller hat die Nachbesserung erforderlichenfalls in seinen Räumen zu gestatten.
8.2 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die auf natürliche Abnutzung oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind; ansonsten regeln sich die Gewährleistungsfristen nach den Bestimmungen des VOB
8.3 Offenkundige Mängel sind unverzüglich während oder nach Abschluß der Arbeiten anzuzeigen; es reicht die mündliche Anzeige.
8.4 Da alte Glassätze ausgebaut werden müssen, kann keine Gewähr für deren Erhaltung übernommen werden, lediglich werden die Demontagekosten nicht berechnet.
8.5 Bei der Montage von Schwellen- Kantenwinkeln muss gewährleistet werden, dass diese nicht mit dem Türblatt in Berührung kommen!
8.6 Erfolg der Korrektur von Türblattflügeligkeit kann nicht garantiert werden, in diesem Falle erfolgt keine Berechnung der Leistung.
9. Verarbeitungsrückstände der Fa. TSR werden auf deren Kosten entsorgt; Altteile des Kunden werden durch diesen selbst oder gegen Berechnung durch die Fa. TSR entsorgt.
10. Die Bezahlung der Leistung erfolgt nach beanstandungsfreier Leistungsübergabe / - übernahme, ohne jeden Abzug oder gem. der vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen. Bei größeren Auftragsleistungen sind Teillieferungen und - zahlungen zulässig.
11. Gerichtsstand ist der Sitz des Fachbetriebes, für den Fall, daß der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, nach Vertragsschluß einen solchen verliert oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zuge der Klageerhebung nicht bekannt ist. Bei Verträgen mit Vollkaufleuten ist Gerichtsstand stets der Sitz des Fachbetriebes.

Ihr TSR- Fachbetrieb